E.3. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2023 zur Kenntnis und stellte ihr frei, bis 27. April 2023 eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik abzugeben. Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die von der Beschwerdeführerin beantragten Unterlagen einzureichen. F.1. Die Beschwerdegegnerin liess innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Juni 2023 duplizieren und reichte die vorhandenen Unterlagen ein.