E.1. Mit Schreiben vom 1. März 2023 wurde die Beschwerdeantwort samt Originalbeilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Ihr wurde freigestellt, bis 24. März 2023 eine Replik zu erstatten. -4- E.2. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 13. März 2023 eine Replik erstatten und hielt an ihren Anträgen fest. Ausserdem liess sie mehrere zusätzliche Beweisbegehren stellen. Mit Schreiben vom 15. März 2023 reichte sie das Schreiben der Aargauischen Gebäudeversicherung (kurz: AGV) vom 10. März 2023 nach. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass das Einfamilienhaus im Jahr 1913 erstellt wurde.