B.1. Mit Einsprache vom 26. Oktober 2022 liess die A._____ AG beim Gemeinderat Q._____ die Reduktion der Wasseranschlussgebühren sowie der Abwasseranschlussgebühren beantragen. Es sei die Fläche des bestehenden Gebäudes von 174 m2 abzuziehen und die Anschlussgebühren seien auf Basis einer anrechenbaren Fläche von 1'263 m2 zu berechnen. B.2. Der Gemeinderat Q._____ wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 vollumfänglich ab. C. Die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgenden Anträgen anfechten: