Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2022.8 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter T. Plüss Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. Christian Munz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. Die A._____ AG ist Alleineigentümerin der Parzelle aaa im Halte von 2'407 m2 an der R-Strasse ddd in Q._____. Am 29. Juni 2021 reichte sie bei der Gemeinde Q._____ ein Baugesuch für den Rückbau des bestehen- den Gebäudes und den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern auf der Par- zelle aaa ein. Mit Entscheid vom 19. September 2022 erteilte der Gemein- derat Q._____ die Baubewilligung für das geplante Bauprojekt. Im Rahmen der Baubewilligung wurden Wasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 37'744.85 und Abwasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 105'613.75 (jeweils zzgl. MWST) verfügt. B.1. Mit Einsprache vom 26. Oktober 2022 liess die A._____ AG beim Gemein- derat Q._____ die Reduktion der Wasseranschlussgebühren sowie der Ab- wasseranschlussgebühren beantragen. Es sei die Fläche des bestehenden Gebäudes von 174 m2 abzuziehen und die Anschlussgebühren seien auf Basis einer anrechenbaren Fläche von 1'263 m2 zu berechnen. B.2. Der Gemeinderat Q._____ wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 vollumfänglich ab. C. Die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess den Einsprache- entscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beim Spezialverwaltungs- gericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgenden Anträgen anfechten: "A. Formelle 1. Es sei der Gemeinderat Q._____ aufzufordern, die Baugesuchsakten des Gebäudes bbb (LIG Q._____ aaa) aus dem Jahre 1954 und die diesbezüglichen Gebührenverfügungen beizuziehen und dem Spezial- verwaltungsgericht einzureichen. 2. Es seien die Baugesuchsakten zum Baugesuch Nr ccc des Jahres 2013 und die diesbezüglichen Gebührenverfügungen beizuziehen und dem Spezialverwaltungsgericht einzureichen. 3. Es seien diese Akten der Beschwerdeführerin zur Einsicht- und Stel- lungnahme (rechtliches Gehör) vorzulegen. B. Materielle 1. Es sei der Einspracheentscheid des Gemeinderates Q._____ vom 28. November 2022 aufzuheben. -3- 2. Es seien die festgesetzte Wasseranschlussgebühr von CHF 37'744.85 und die festgesetzte Abwasseranschlussgebühr von CHF 105'613.75 aufzuheben. 3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Q._____ zurückzuweisen. 4. Es seien: 4.1. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren gemäss Begründung zu reduzieren auf a) Wasser: CHF 33'177.35; b) Abwasser: CHF 92'833.45. 4.2. Bei der Berechnung der Anschlussgebühren sei die Fläche des bestehenden Gebäudes Nr. bbb von 174 m2 abzuziehen, sodass die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren auf einer anrechenbaren Fläche von 1'263.90 m2 berechnet werden. 4.3. Bereits bezahlte Anschlussgebühren seien anzurechnen. 4.4. Die Mehrwertsteuersätze verbindlich festzulegen (Wasser 2,5 %; Abwasser 7,7 %). 5. Andere und weitere Rechtsbegehren bleiben nach Gewährung des Ak- teneinsichtsrechts (A. Formelles 3) ausdrücklich vorbehalten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners." D.1. Nachdem der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 (Schreiben SKE vom 13. Dezember 2022) fristgerecht eingegangen war, wurde die Be- schwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: Beschwerdegegne- rin) mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr eine Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Vorakten bis 25. Januar 2023 angesetzt. D.2. Die nunmehr vertretene Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. Februar 2023 vernehmen und beantragte die Reduktion der Wasseran- schlussgebühren um Fr. 175.00 auf Fr. 37'569.85. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. E.1. Mit Schreiben vom 1. März 2023 wurde die Beschwerdeantwort samt Ori- ginalbeilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Ihr wurde freigestellt, bis 24. März 2023 eine Replik zu erstatten. -4- E.2. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 13. März 2023 eine Replik erstatten und hielt an ihren Anträgen fest. Ausserdem liess sie mehrere zusätzliche Beweisbegehren stellen. Mit Schreiben vom 15. März 2023 reichte sie das Schreiben der Aargaui- schen Gebäudeversicherung (kurz: AGV) vom 10. März 2023 nach. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass das Einfamilienhaus im Jahr 1913 erstellt wurde. E.3. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2023 zur Kenntnis und stellte ihr frei, bis 27. April 2023 eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik abzugeben. Weiter wurde die Be- schwerdegegnerin aufgefordert, die von der Beschwerdeführerin beantrag- ten Unterlagen einzureichen. F.1. Die Beschwerdegegnerin liess innert mehrfach erstreckter Frist mit Ein- gabe vom 19. Juni 2023 duplizieren und reichte die vorhandenen Unterla- gen ein. F.2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 liess die Beschwerdegegnerin Bemerkun- gen zur Duplik abgeben und an den gestellten Anträgen festhalten. Das Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G. Das Gericht führte am 15. November 2023 eine Verhandlung durch (Prä- senz vgl. Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -5- 1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 28. November 2022 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 28. November 2022 hat die Beschwerde- führerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Zustellung des Einspracheent- scheids nicht korrekt erfolgt sei. Dieser sei ihr direkt und nicht ihrem Ver- treter zugestellt worden. Wenn die Partei eine Person zur Vertretung bestimmt hat, muss der Ent- scheid an diese zugestellt werden (§ 27 Abs. 1 VRPG). Wird die Verfügung einzig der vertretenen Person und nicht ihrer Rechtsvertretung zugesellt, stellt dies eine mangelhafte Eröffnung dar (Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]: unter Einschluss des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 38 N 12). Den Parteien darf aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]). Diese Bestim- mung bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 144 II 401, E. 3.1.). So darf die fehlerhafte Zustellung etwa nicht dazu führen, dass eine Rechtsmittelfrist verpasst wird. Die fehlerhafte Verfügung wird anfechtbar, in seltenen Fällen nichtig. Die Berufung auf Formmängel wird durch den Grundsatz von Treu und Glau- ben begrenzt. Entscheidend ist, ob einer Partei aus der fehlerhaften Eröff- nung ein Nachteil erwächst. Formfehler fallen dann nicht ins Gewicht, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den zugedachten Zweck erfüllt (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 Erw. 1.2.1 ff. mit Hinweisen). Vorliegend ist der Be- schwerdeführerin aus der fehlerhaften Zustellung kein Nachteil entstanden. Der Eröffnungsmangel kann daher als geheilt gelten. -6- 1.5. 1.5.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (§ 44 Abs. 1 VRPG). In der Revision des VRPG, in Kraft seit dem 1. Januar 2009, wurden die Rechtsmittelfristen vereinheitlicht und auf 30 Tage festgelegt (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Revision des VRPG vom 14. Februar 2007, S. 58). Im Zuge der Revision wurden auch die Rechtsmittelfristen in anderen Gesetzen, so im Baugesetz (Einsprache- frist, § 35 Abs. 2 BauG) und im Gemeindegesetz (Frist für Verwaltungsbe- schwerde, § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978), angepasst. Sowohl das Wasserreglement als auch das Abwasserreglement der Ge- meinde Q._____ wurden noch unter dem alten VRPG erlassen und haben die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 des aufgehobenen VRPG vom 9. Juli 1968). Die Bestimmungen in den Regle- menten hätten den geänderten Fristen angepasst werden sollen. Die Un- terlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägigen Beschwerdefrist an das SKE. Der Einspracheentscheid kann der Beschwerdeführerin frühestens am 29. November 2022 zugegangen sein. Somit ist die mit Poststempel vom 12. Dezember 2022 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht worden. 1.5.2. An der Verhandlung vom 15. November 2023 wurde dem Gemeinderat empfohlen, die in Bezug auf die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittel- frist fehlerhafte Rechtsschutzbestimmungen an das geltende Recht anpas- sen zu lassen. Die Reglemente befinden sich jedoch bereits in Überarbei- tung (Protokoll, S. 5). 1.6. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumin- dest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegen- stand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Ab- gabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrund- lage) festlegt (BGE 126 I 183; BGE 132 II 374). -7- 2.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Än- derung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung zu erheben. Er ver- pflichtet die Gemeinden, für nicht gedeckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kan- tonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwas- serentsorgung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] und § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetz- gebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007). 2.3. 2.3.1. Die Wasseranschlussgebühren sind in der Gemeinde Q._____ im Wasser- reglement (kurz: WR) vom tt.mm. 1999 geregelt. Das Reglement wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978 von der Einwohnergemeindeversammlung am tt.mm. 1999 beschlossen. 2.3.2. Zahlungspflichtig ist jeweils der Eigentümer der angeschlossenen Baute im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 79 Abs. 2 WR). Die Zahlungs- pflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversor- gung. Für Ersatzbauten gilt dieselbe Regelung wie für Neubauten. Bei Um- , An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Arbeiten (§ 79 Abs. 2 WR). Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteu- erzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eid- genössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 71 Abs. 4 WR). 2.3.3. Für den Anschluss von Wohnbauten (inkl. An- und Nebenbauten) an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde nach § 76 Abs. 2 lit. a WR eine Anschlussgebühr pro m2 Bruttogeschossfläche gemäss Tarifanhang. Bei Wohnbauten wir eine Gebühr in Höhe von Fr. 26.25 pro m2 Bruttoge- schossfläche erhoben. -8- Gemäss § 78 Abs. 1 WR wird die Anschlussgebühr bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute für die anre- chenbaren erweiterten Flächen erhoben, unabhängig davon, ob dadurch die Wasserversorgung mehr beansprucht wird oder nicht. Bei Neubauten, welche an die Stelle abgebrochener Gebäude treten, muss die volle An- schlussgebühr entrichtet werden. Früher bezahlte Anschlussgebühren wer- den angerechnet, wobei ein Überschuss nicht zurückerstattet wird (§ 78 Abs. 2 WR). 2.4. 2.4.1. Die Abwasseranschlussgebühren sind in der Gemeinde Q._____ im eben- falls kompetenzgemäss erlassenen Abwasserreglement (kurz: AR) vom tt.mm. 1999 geregelt. 2.4.2. Die Zahlungspflicht entsteht gemäss § 49 AR mit dem Anschluss an die Gemeindekanalisation. Schuldner der einmaligen Abgaben, zu denen auch Anschlussgebühren zählen, ist der Baugesuchsteller (§ 44 Abs. 1 AR). Die festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Ge- bührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 44 Abs. 3 AR). 2.4.3. Für den Anschluss von Wohnbauten an die öffentliche Kanalisation erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr pro m2 Bruttogeschossfläche gemäss Tarifanhang (§ 46 Abs. 1 lit. a AR). Als Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Die in § 49 Abs. 2 der Bau und Nut- zungsordnung definierten Nebenräume werden nicht angerechnet (§ 47 AR). Für Wohnbauten wird nach Gebührentarif eine Anschlussgebühr von Fr. 73.45 pro m2 Bruttogeschossfläche erhoben. Bei Neu- und Umbauten auf bisherigen Gebäudeplätzen, für die bisher noch keine Anschlussgebühren bezahlt worden sind, ist die volle An- schlussgebühr zu entrichten (§ 48 Abs. 1 AR). Bei Neu-, An-, Aus- und Um- bauten auf bisherigen Gebäudeplätze wird die Anschlussgebühr für die er- weiterte Fläche erhoben (§ 48 Abs. 2 AR). 2.5. Mit dem WR und dem AR liegen formal betrachtet grundsätzlich taugliche Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Wasser- und Abwasseranschluss- -9- gebühren vor. Dies ist unbestritten (Protokoll, S. 6). Es wird jedoch zu prü- fen sein, ob die Bestimmungen mit dem höherrangigen Recht vereinbar sind. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst mehrere Verletzungen des rechtli- chen Gehörs. Sie lässt geltend machen, es sei keine Einspracheverhand- lung durchgeführt worden, obwohl dies beantragt worden sei. Dieses Vor- gehen sei vom Gemeinderat zudem nicht begründet worden. Eine Ein- spracheverhandlung diene einerseits der Sachverhaltsabklärung und an- dererseits der Abnahme von Beweismitteln. Auch setze sie das persönlich- keitsbezogene Mitwirkungsrecht beim Erlass des Einspracheentscheids um. Der Gemeinderat habe die Beschwerdeführerin um ihr Mitwirkungs- recht gebracht. Weiter seien die Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 we- der beigezogen worden, noch sei in diese Einsicht gewährt worden. Schliesslich genüge die Begründung des Einspracheentscheids rechts- staatlichen Ansprüchen nicht. Der Einspracheentscheid setze sich nicht mit den Argumenten in der Einsprache auseinander. So werde etwa der Hin- weis, dass die Anschlussgebühren im Jahr 2013 bei gleicher Rechtslage richtig ermittelt worden seien, im Einspracheentscheid weder erwähnt noch abgehandelt. Auch würden die Vorbringen bezüglich Mehrwertsteuer nicht richtig behandelt. Durch die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts, die Nichtgewährung der Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Sachverhaltsabklä- rung sowie die ungenügende Begründung des Einspracheentscheids werde das rechtliche Gehör verletzt, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. 3.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, im Einspracheverfahren bestehe kein Anspruch auf Durchführung einer Einspracheverhandlung. Dass keine solche durchgeführt worden sei, stelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Weiter seien für das Grundstück der Beschwerdeführerin trotz Suche im Archiv zwar Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 gefunden worden, diese enthielten aber mit Ausnahme des Um- schlags und zweier Pläne keine weiteren Unterlagen. Folglich habe die Ge- währung der Einsicht in diese Unterlagen in Bezug auf die umstrittenen An- schlussgebühren keinen Sinn gemacht. Mit Einreichung der Baugesuchs- akten beim SKE werde die Akteneinsicht dennoch nachträglich gewährt. Schliesslich habe der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin des- sen sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Der Standpunkt der Gemeinde gehe daraus klar hervor. Selbst wenn hinsichtlich des Mehrwertsteuersat- zes inhaltlich falsch verfügt worden sei, führe dies nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit - 10 - nicht vor. Sollte dennoch wider Erwarten eine Gehörsverletzung vorliegen, werde sie durch das vorliegende Verfahren geheilt. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeistän- dung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf recht- liches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O, N 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmittelverfah- ren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c)/aa); vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten. Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.). Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). 3.3. 3.3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein Anspruch auf eine mündliche Ver- handlung. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem kantonalen Recht ergeben (AGVE 2002 S. 428; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1012, mit Hinweisen). Der in § 21 VRPG statuierte Anspruch wiederholt jedoch lediglich den durch Bundes- und Völkerrecht garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör und geht nicht darüber hinaus (vgl. Botschaft VRPG, S. 31 f.). 3.3.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; - 11 - SR 0.101) vom 4. November 1959 einen Anspruch auf eine mündliche Ein- spracheverhandlung hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn diese beantragt wird (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O., N 1189). Diese Bestimmung gewährleistet gerichtli- chen Rechtsschutz mindestens einmal im Verfahren (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 309). Die Bestimmung bezieht sich folglich auf Verfahren vor einer gerichtlichen Be- hörde. Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt eine Behörde, die in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Ent- scheidungen über Streitfragen trifft, Sachverhalts- und Rechtsfragen frei überprüfen darf und organisatorisch und personell sowohl gegenüber an- deren Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unpar- teiisch ist (vgl. BGE 139 III 98, Erw. 4.2). Beim Gemeinderat Q._____ han- delt es sich nicht um eine gerichtliche Behörde. Einen Anspruch auf münd- liche Anhörung hat die Beschwerdeführerin daher erst im Verfahren vor dem SKE. 3.4. 3.4.1. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Be- hörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Auf Zusendung besteht im Allgemeinen kein Anspruch. Nicht in den Anwen- dungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen sogenannte verwaltungsin- terne Akten. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwal- tungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbe- lege usw.). Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akten- einsicht ist, ob eine Unterlage Sachverhaltsfeststellungen enthält oder Be- weischarakter aufweist. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1019 ff. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gelagerten tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3). 3.4.2. Ein Editionsgesuch darf abgewiesen werden, wenn die begehrten Unterla- gen für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen. Angebotene Be- weise, welche eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich nicht tauglich sind oder das Beweisergebnis nicht ändern können, dürfen in an- tizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden (AGVE 2008 S. 314, mit - 12 - Hinweisen; BGE 141 I 64, Erw. 3.3; BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 Erw. 6.2 mit Hinweisen). Vorliegend enthalten die Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 keine Hin- weise auf bezahlte Anschlussgebühren. Erst bei einer erneuten Suche im Archiv im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren wurden Hinweise auf in der Vergangenheit bezahlte Wasseranschlussgebühren in einem separa- ten Dokument gefunden, welches jedoch nicht zu den Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 gehört. Dieses wurde dem SKE mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 eingereicht. Auf die beantragte Gewährung der Akteneinsicht in die Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 konnte demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 3.5. 3.5.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des Rechtssuchenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die grund- sätzliche Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ergibt. Diese Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt und dem Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 126 I 102 f.; BGE 124 V 181; AGVE 2002 S. 397 f. mit Hinweisen; Entscheid der Schätzungs- kommission 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 Erw. 2.1.). 3.5.2. Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und ersicht- lich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lenken liess (BGE 121 I 57; BGE 117 Ib 86, je mit Hinweisen; AGVE 1998 S. 427; AGVE 2002 S. 423). Handelt es sich um einen Bereich, in dem der urteilenden Instanz ein Ermessensspielraum zukommt, so ist eine umfassendere Begründung erforderlich, damit die Parteien – und die Rechtsmittelinstanz – die Ermes- sensausübung überprüfen können (BGE 129 I 239 mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 108 f.). - 13 - 3.5.3. Im Einspracheentscheid vom 28. November 2022 wird festgehalten, dass die Mehrwertsteuersätze verbindlich auf den Rechnungen der Abteilung Fi- nanzen ausgewiesen werden. Dies genügt den Anforderungen an die Be- gründungspflicht, zumal die Beschwerdeführerin lediglich einen Antrag auf verbindliche Festlegung der Mehrwertsteuersätze gestellt hat, diesen in ih- rer Einsprache aber auch nicht weiter begründet hat. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sich der Einspracheentscheid nicht mit der Gebührenberechnung im Jahr 2013 auseinandersetze. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich der Einspracheentscheid mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (Erw. 3.5.2.). Der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 setzt sich ausreichend mit den einzelnen Argumenten der Einsprache der Beschwerdeführerin auseinander. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten. 3.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie habe bereits im Jahr 2013 ein Baugesuch für den Abbruch des Gebäudes Nr. bbb und die Er- stellung von drei Mehrfamilienhäusern (12 Wohnungen) mit Autoeinstell- halle eingereicht. Die daraufhin erteilte Baubewilligung sei am 24. Juni 2013 rechtskräftig geworden, von dieser sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Bei der Gebührenerhebung im Rahmen der im Jahr 2013 erteilten Baubewilligung sei die Wohnfläche um 174 m2 aufgrund von bereits ent- richteten Anschlussgebühren für das bestehende Gebäude reduziert wor- den. Damals hätten bereits die noch heute geltenden Reglemente Anwen- dung gefunden. Ersatzbauten dürften aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots nicht anders behandelt werden als Um- und Erweiterungsbauten. Die Anschlussgebüh- ren seien daher nur für die erweiterte Fläche zu erheben. Aus den von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 gehe hervor, dass diese nicht die Erstellung des Ge- bäudes, sondern einen Anbau beträfen, für welchen Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 175.00 erhoben worden seien. - 14 - Weiter fehle in den Anschlussgebührenverfügungen die Mehrwertsteuer. Bei der Wasseranschlussgebühr betrage die Mehrwertsteuer 2.5 % (Le- bensmittel). Bei der Abwasseranschlussgebühr betrage sie 7.7 %. Die Mehrwertsteuersätze müssten in die Gebührenverfügung aufgenommen werden, andernfalls fehle die Vollstreckbarkeit. 4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, die Beschwerdeführerin habe von der Baubewilligung vom 24. Juni 2013 keinen Gebrauch ge- macht. Diese sowie die darin enthaltene Gebührenverfügung seien daher irrelevant für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache. Die Regelung gemäss § 78 Abs. 2 WR, wonach die früher bezahlten An- schlussgebühren angerechnet werden, genüge dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sei die Bestimmung verfassungskonform und daher auf den vorliegenden Fall an- zuwenden. Aus welchen Gründen der Gemeinderat im Jahr 2013 bei der Bemessung der Gebühren eine Fläche von 174 m2 abgezogen habe, lasse sich nicht mehr eruieren. Dies sei aber für die Beurteilung des vorliegenden Verfah- rens nicht relevant. Für den Abzug einer Fläche von 174 m2 bei der Bemes- sung der Wasseranschlussgebühren bestehe vorliegend keine gesetzliche Grundlage. § 78 Abs. 2 WR erlaube nur die Anrechnung von früher bezahl- ten Anschlussgebühren. Mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 reichte die Beschwerde- gegnerin einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm. 1954 sowie ein weiteres Dokument mit der Überschrift "Wasser- Kasse" ein. Der Protokollauszug lasse vermuten, dass Familie B._____ Er- ben, S._____, im Jahr 1954 eine Baubewilligung für einen Schopfanbau, Estrichausbau zu einem Badezimmer, einem Schlafzimmer sowie für eine Kläranlage erteilt worden und gleichzeitig die Erstellung eines Wasseran- schlusses genehmigt worden sei. Dem Dokument "Wasser-Kasse" sei zu entnehmen, dass C._____ Wasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 170.80 und Fr. 4.20 entrichtet hatte. Es sei zu vermuten, dass es sich um dieselbe Liegenschaft handle, durch die Beschwerdeführerin abgeris- sen werden soll. Die in der Vergangenheit geleisteten Wasseranschluss- gebühren seien anzurechnen. In diesem Umfang sei die Beschwerde gut- zuheissen und die Wasseranschlussgebühren seien um insgesamt Fr. 175.00 zu reduzieren. Abwasseranschlussgebühren seien für das Gebäude auf Parzelle aaa da- gegen in der Vergangenheit noch keine verlangt und entrichtet worden. Trotz intensiver Nachforschung im Archiv habe sich kein Anhaltspunkt da- - 15 - für finden lassen, dass für das Gebäude bereits Abwasseranschlussgebüh- ren entrichtet worden seien. § 48 Abs. 2 AR sei daher vorliegend nicht an- wendbar. Zur Anwendung komme stattdessen § 48 Abs. 1 AR, wonach die volle Anschlussgebühr zu entrichten ist. Es sei nicht Sache der Gemeinde, zu beweisen, dass keine Anschlussgebühren geleistet worden sind. Viel- mehr sei die Beschwerdeführerin für allfällige frühere Zahlungen von An- schlussgebühren beweispflichtig. Vorliegend habe daher die Beschwerde- führerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. In Bezug auf die Mehrwertsteuern lässt die Beschwerdegegnerin vorbrin- gen, in der Gebührenverfügung sei deutlich festgehalten, dass die An- schlussgebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verfügt seien. Auf Erschliessungsleistungen (Steuerobjekt) der Beschwerdeführerin (mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt) erhebe die Gemeinde von Gesetzes wegen auf der Basis des von der Beschwerdegegnerin dafür empfangenen Entgelts (Bemessungsgrundlage) Mehrwertsteuern. Die Mehrwertsteuer- belastung stütze sich direkt auf das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) vom 12. Juni 2009. Die blosse Erwähnung der Tatsache, dass zusätzlich zu den Anschlussgebüh- ren Mehrwertsteuern geschuldet seien, hindere die Vollstreckbarkeit der Anschlussgebühren nicht. 5. Die Gebührenansätze in Höhe von Fr. 26.25 pro m2 angeschlossene Flä- che (Wasseranschlussgebühr) sowie von Fr. 73.45 pro m2 angeschlossene Fläche (Abwasseranschlussgebühr) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Protokoll, S. 6). Unbestritten ist auch, dass es sich bei dem Neubauprojekt um einen Ersatzbau und nicht um einen Um-, An- oder Er- weiterungsbau handelt. 6. 6.1. 6.1.1. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass es sich bei Anschlussgebühren um eine einmalige Abgabe handle (vgl. etwa BGE 112 Ia 260. Erw. 5a; BGE 97 I 337, Erw. 2a). Für den Fall, dass eine Liegenschaft nachträglich aus- oder umgebaut wird, können ergän- zende Anschlussgebühren vorgesehen werden (Bundesgerichtsentscheid 2P.45/2003 vom 28. August 2003, Erw. 5.3). 6.1.2. In neueren Entscheiden scheint das Bundesgericht vom früheren, ur- sprünglich auch in der Lehre verbreiteten (siehe etwa Eugen Meier, Das Recht der Gemeindekanalisationen und die Einleitung der Abwasser in die öffentlichen Gewässer nach aargauischem Recht, Diss. Freiburg 1948, S. 67 f.; Peter Karlen, Grundsätze des Erschliessungsabgaberechts, in: - 16 - Raumplanungsgruppe Nordostschweiz, Informationsblatt 3/1993, S. 15) Einmaligkeitsgrundsatz (Erw. 6.1.1.) abgerückt zu sein. So hat es zur gebührenrechtlichen Behandlung von Ersatzbauten einer- seits und von Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten andererseits zwar festgehalten, dass Ersatzbauten grundsätzlich gleich zu behandeln sind wie Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbauten. Das ergebe sich einerseits aus dem mit der Anschlussgebühr verfolgten Finanzierungszweck, ande- rerseits aber auch aus praktischen Gründen. Es sei oft nicht möglich, zwi- schen Ersatzbau und Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbau eine klare Trennlinie zu ziehen. Die Gleichsetzung soll aber nicht absolut gelten. Wo zwischen Altbaute und Ersatzbaute eine grosse Diskrepanz bestehe, könne für die Ersatzbaute trotz eines grundsätzlich vorhandenen Anschlus- ses die volle Anschlussgebühr erhoben werden. Eine unterschiedliche Be- handlung der beiden Sachverhalte Ersatzbau / Umbau sei auch zulässig, wenn das abgebrochene Gebäude baufällig war und der Anschluss wäh- rend längerer Zeit nicht benutzt wurde (Bundesgerichtsentscheide 2P.78/2003 vom 1. September 2003, Erw. 3.6 mit Hinweisen; 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.2 und 3.3.1 ff.; 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007, Erw. 5.2). Zulässig ist auch eine Abgaberegelung, die für Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbauten eine Zusatzgebühr nach Massgabe des Mehrwerts bzw. der Mehrfläche vorsieht, bei Ersatzbauten die Gebühr aber nach dem gesamten Versicherungswert bzw. der gesamten Fläche be- misst, sofern die seinerzeit für die beseitigte Altbaute bezahlten Anschluss- gebühren abgezogen werden. Das Bundesgericht führte dazu aus, durch die Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes werde grund- sätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen, auch wenn dieses ein be- reits angeschlossenes Gebäude ersetze. Es gebe kein unabhängig von ei- nem bestimmten Gebäude bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohler- worbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsse. Gründe der Billigkeit könnten es aber rechtfertigen, auch bei Ersatzbauten, gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der Bemessung der Anschlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem gewissen Grad Rechnung zu tragen. Das werde mit der Anrechnung bereits bezahlter An- schlussgebühren berücksichtigt (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.3.3.). 6.1.3. Zulässig wäre auch eine Abgaberegelung, die für Um-, An-, Aus- oder Er- weiterungsbauten eine Zusatzgebühr nach Massgabe des Mehrwerts bzw. der Mehrfläche vorsieht, bei Ersatzbauten die Gebühr aber nach der ge- samten Fläche bemisst, sofern die seinerzeit für die beseitigte Altbaute be- zahlten Anschlussgebühren abgezogen werden. Gründe der Billigkeit - 17 - könnten es aber rechtfertigen, auch bei Ersatzbauten, gleich wie bei Erwei- terungs- und Umbauten, bei der Bemessung der Anschlussgebühr den bis- her auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine ent- sprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem ge- wissen Grad Rechnung zu tragen. Das werde mit der Anrechnung bereits bezahlter Anschlussgebühren berücksichtigt (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.3.3.) 6.1.4. In seinem Entscheid vom 10. Oktober 2007 rekapitulierte das Bundesge- richt seine bisherige Rechtsprechung zu den Anschlussgebühren für Er- satzbauten. Es wies darauf hin, dass die Anschlussgebühren nicht ein Ent- gelt für die Erhaltung der Lieferbereitschaft der Wasserversorgung darstell- ten, sondern dass sie die Erstellungskosten der Versorgungsanlagen de- cken sollen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es nicht massgebend, wie spätere bauliche Veränderungen auf einem angeschlossenen Grund- stück in baurechtlicher Hinsicht zu qualifizieren seien. Entscheidend sei in erster Linie, ob das Versorgungswerk für die baulichen Veränderungen auf dem angeschlossenen Grundstück zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stellen müsse und dem Gemeinwesen dadurch allenfalls zusätzliche Bau- kosten erwachsen. Im Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass mit Blick auf den Finanzierungszweck von Anschlussgebühren Ersatzbauten grund- sätzlich gleich wie Um- und Erweiterungsbauten zu behandeln seien. Et- was Anderes könne allenfalls gelten, wenn das abgebrochene Gebäude baufällig und der Anschluss während längerer Zeit nicht benutzt worden sei. Es gebe keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Bemessungs- kriteriums. Auch sei nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten Anschlussge- bühren wie für Neubauten zu verlangen. Das setze aber einerseits voraus, dass für die Altbaute bisher keine solche Abgabe erhoben worden sei, und andererseits, dass die Gebühr für Um- und Erweiterungsbauten ebenfalls wie bei einer Neubaute bemessen werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_153/2007, Erw. 5.2 ff.). 6.1.5. Nach der zitierten Rechtsprechung sind Umbauten und Ersatzbauten an- schlussgebührenrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln. Eine Erhe- bung der gleichen Gebühr für Ersatzbauten wie bei Neubauten rechtfertigt sich aber nur dann, wenn für die Altbaute bisher keine solche Abgabe ge- leistet worden ist und auch für Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt wird (vgl. Erw. 6.1.2.). Im Weiteren sind Ausnahmen von der Regel, dass Ersatzbauten gleich wie Um- und Erweiterungsbauten behandelt werden müssen, allenfalls dann zulässig, wenn Alt- und Ersatzbau stark (strukturelle Nutzungsänderung) voneinander abweichen oder wenn das abgebrochene Gebäude baufällig - 18 - war und der Anschluss während längerer Zeit nicht benutzt wurde (vgl. Erw. 6.1.4.). 6.2. 6.2.1. Das Wasserreglement der Gemeinde Q._____ behandelt Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten gebührenrechtlich nicht gleich wie Ersatzbauten. Auch wenn Ersatzbauten grundsätzlich gleich zu behandeln sind wie Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten, toleriert die bundesgerichtliche Recht- sprechung unter bestimmten Umständen eine Ungleichbehandlung. Dabei ist insbesondere eine Regelung, wonach für Ersatzbauten eine volle An- schlussgebühr abzüglich geleisteter Gebühren für abgerissene Altbauten zu erheben ist, zulässig – wie sie im Wasserreglement der Gemeinde Q._____ konkret vorgesehen ist (§ 78 Abs. 2 WR). 6.2.2. Für die Abwasseranschlussgebühr sieht das Abwasserreglement eine an- dere Regelung vor. Sofern in der Vergangenheit bereits Anschlussgebüh- ren geleistet worden sind, werden sowohl bei Ersatzbauten als auch bei Um-, An- und Erweiterungsbauten die bereits bestehenden Bruttoge- schossflächen angerechnet und nur die erweiterten Flächen mit Anschluss- gebühren belastet (§ 48 Abs. 2 AR). Es findet somit eine Gleichbehandlung der beiden Abgabetatbestände statt. Wenn jedoch in der Vergangenheit noch keine Anschlussgebühren geleistet worden sind, ist bei Ersatzbauten die volle Anschlussgebühr zu entrichten (§ 48 Abs. 1 AR). Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätz- lich zulässig, für Ersatzbauten die volle Anschlussgebühr wie für Neubau- ten zu verlangen, sofern für die Altbaute bisher keine Anschlussgebühr er- hoben worden ist und sofern die Anschlussgebühr für Um- und Erweite- rungsbauten gleich wie bei einer Neubaute bemessen wird. Diese Voraus- setzungen erfüllt die vorliegende Regelung im Abwasserreglement. 6.3. Grundsätzlich wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte Ersatzbau und Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbau zwar vorzuziehen, die von der Gemeinde Q._____ vorgesehenen Regelungen sind aber zulässig. Bei dieser Ausgangslage besteht vorliegend kein Grund, dem Wasser- und dem Abwasserreglement der Gemeinde Q._____ die Anwendung zu versagen. 7. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe nicht alle vorhandenen Belege früherer Anschlussgebührenzahlungen vorgelegt. - 19 - Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich eine Aktenerstellungs- und Aktenführungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Gemeinden seien verpflichtet, ihre Baugesuchsakten, Anschlussgebührenverfügungen und sämtliche Protokolle aufzubewahren, da verschiedene spätere Sachver- halte daran anknüpften. Wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Aktenfüh- rungspflicht nicht nachkomme, dürfe dies nicht zum Nachteil der Beschwer- deführerin sein. 7.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, die Rüge der Beschwerde- führerin betreffe einen abgeschlossenen Sachverhalt, welcher sich vor rund 70 Jahren abgespielt habe. Die Aktenführungspflicht betreffe demgegen- über hängige und laufende Verfahren. Aus der Aktenführungspflicht könne nicht gefolgert werden, dass eine Gemeinde sämtliche Unterlagen abge- schlossener und rechtskräftig erledigter Verfahren 70 Jahre zurück aufbe- wahren müsse. Es gebe keine Pflicht der Gemeinden, sämtliche Akten über ewige Zeiten aufzubewahren. Zu beachten sei weiter, dass zwar Bauge- suchsakten aus dem Jahr 1954 vorhanden seien, diese aber keine Hin- weise in Bezug auf bezahlte Anschlussgebühren enthielten. Nach der all- gemeinen Beweislastregel falle der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei aus, welche aus einem behaupteten Sachverhalt Rechte ableiten wolle. Es sei daher an der Beschwerdeführerin, den Be- weis für in der Vergangenheit bezahlte Anschlussgebühren zu erbringen. 7.2. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechts- begründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweis- last für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab- weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271). Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog an- gewendet (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 74; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht, weshalb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosigkeit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermin- dernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Parteien im Verfahren mit Untersuchungsmaxime häu- - 20 - fig eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mit- zuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91). Als Regelbeweismass gilt grundsätzlich der strikte Beweis. Kann ein Be- weis aber nur unter grössten Schwierigkeiten erbracht werden, kann dem allenfalls mit einer Senkung des Beweismasses entgegengewirkt werden. Ausnahmebeweismasse ergeben sich entweder aus dem Gesetz oder aus gewissen, durch die Rechtsprechung gebildeten Fällen, wo kein strikter Be- weis möglich ist. Die Rechtsdurchsetzung soll nicht an Beweisschwierig- keiten scheitern, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftre- ten (Groner, a.a.O., S. 183 f.). Eine Beweislastumkehr wird nach der Ge- richtspraxis aber nur vorgenommen, wenn die andere Partei leichtfertig die Beweislage zulasten der beweisbelasteten Partei verschlechtert hat (z.B. durch Verletzung der Aktenführungspflicht; Groner, a.a.O., S. 93). 7.3. Der dargestellten (Erw. 7.2.) Beweislastregel zufolge hat im vorliegenden Abgabestreit die Gemeinde das Vorliegen eines abgabebegründenden Tat- bestands, die Beschwerdeführerin die für das bestehende Gebäude be- zahlten Anschlussgebühren nachzuweisen. Der Nachweis des Abgabegrundes (Anschluss an Erschliessungsanlage) kann in der Regel problemlos erbracht werden Das ist auch hier der Fall. Dass für den Anschluss der Neubauten an das Wasser- und Abwassernetz Anschlussgebühren geschuldet sind, wird denn auch nicht bestritten. Der von der Beschwerdeführerin verlangte Nachweis der Anschlussgebüh- renzahlungen für das bestehende Gebäude ist ungleich schwieriger. Die Zahlungen können weit zurückliegen und von einem oder mehreren frühe- ren Eigentümern erbracht worden sein. Nachweise für frühere Zahlungen von Anschlussgebühren könnten allen- falls im Archiv der Gemeinde liegen. Diese hat eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Belege, der sie vorliegend auch nachgekommen ist. Sie hat nur das Dokument "Wasser-Kasse" gefunden und geht davon aus, dass keine Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden sind (Erw. 4.2.). Nachdem die Beschwerdegegnerin nochmals im Archiv erfolglos nach wei- teren Belegen für in der Vergangenheit geleistete Abwasseranschlussge- bühren gesucht hat, sieht auch das Gericht keine Möglichkeit, wie frühere Zahlungen nachgewiesen werden könnten. Es bestehen weder für die eine noch die andere Seite derart langfristige Aktenaufbewahrungspflichten. Es ist zudem durchaus möglich, dass das bestehende Gebäude kostenlos an- - 21 - geschlossen wurde, da bei Erlass der ersten Wasser- bzw. Abwasserreg- lemente in den 1960er-Jahren die bestehenden Anschlüsse nicht in allen Gemeinden konsequent belastet wurden. 7.4. Es bleibt somit bei der verfügten Abwasseranschlussgebühr. Anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2023 brachte der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin vor, C._____ sei der Baumeister, nicht der Eigentümer des bestehenden Gebäudes gewesen. Es hätte daher bei der Wasseranschlussgebühr ein Abzug von Fr. 200.00 vorgenommen wer- den müssen (Protokoll, S. 2). Aus dem Protokoll des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm. 1954 geht hervor, dass B._____ Erben, S._____, die Baubewilligung für einen Schopfanbau und Estrichausbau erteilt wurde. Aus dem Dokument "Wasser-Kasse" ergibt sich, dass von D._____, Päch- ter, S._____, Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 200.00 geleistet wurden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die für das bestehende Gebäude bezahlten Wasseranschlussgebühren handelt. Somit sind die in der Vergangenheit für das Gebäude entrichteten Wasseranschlussgebüh- ren in Höhe von Fr. 200.00 von den verfügten Wasseranschlussgebühren in Abzug zu bringen. 8. 8.1. 8.1.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Gemeinde verhalte sich wi- dersprüchlich, indem sie die Fläche von 174 m2 heute nicht mehr anrechne, obwohl sie dies noch im Jahr 2013 getan habe. Massgebend für die Ge- bührenberechnung sei immer die Fläche des bestehenden Gebäudes ge- wesen. Andernfalls wäre diese auch nicht vom damaligen Bauverwalter E._____ ermittelt worden, was aus der Checkliste Baugesuchskontrolle im Dossier Nr. ccc klar hervorgehe. 8.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der geltend gemachte Ab- zug einer Fläche von 174 m2 im Jahr 2013 sei für das vorliegende Verfah- ren nicht relevant. Der Entscheid aus dem Jahr 2013 sei dahingefallen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht innert der gesetzlichen Frist von zwei Jahren von der entsprechenden Baubewilligung Gebrauch gemacht habe. Es liege diesbezüglich kein widersprüchliches Verhalten der Ge- meinde vor. 8.2. Die Gemeinde hat die Reglemente vorliegend korrekt angewendet. Bei Er- teilung der Baubewilligung im Jahr 2013 hat sie die Bestimmungen jedoch - 22 - anders angewendet und sowohl bei der Bemessung der Wasseranschluss- gebühr als auch der Abwasseranschlussgebühr einen Abzug der bestehen- den Fläche gewährt. Ein solcher Abzug ist gemäss § 78 Abs. 2 WR nicht zulässig. Es dürfen nur in der Vergangenheit geleistete Anschlussgebühren abgezogen werden. Bei den Abwasseranschlussgebühren ist ein Abzug der bestehenden Flächen zwar grundsätzlich vorgesehen, jedoch nur so- fern in der Vergangenheit bereits Anschlussgebühren geleistet worden sind (§ 48 Abs. 1 AR). Da vorliegend keine Nachweise für ein der Vergangenheit geleistete Abwasseranschlussgebühren erbracht werden konnten (Erw. 7.3), hätte die bestehende Fläche auch bei der Bemessung der Ab- wasseranschlussgebühr nicht abgezogen werden dürfen. Die Gemeinde hatte somit im Jahr 2013 die geltenden Bestimmungen falsch angewendet. 8.3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Eine Berufung auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Behörde in ei- ner konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (Vertrauensgrundlage), dass sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, dass die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Aus- kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 S. 346 E. 5.2.1). Grundsätzlich geht das Legalitätsprinzip dem Vertrauensschutz vor. Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann jedoch in einem konkreten Fall ge- bieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon alle Voraussetzungen dafür gegeben sind. Von einer Gesetzesanwendung ist z.B. abzusehen, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich verlassen durfte, oder wenn wohlerworbene Rechte betroffen sind. Je- doch vermag nur eine behördliche Zusicherung oder Auskunft, die an eine bestimmte Person gerichtet und auf einen konkreten Fall bezogen ist, eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigen. In diesem Fall ist zwischen dem Vertrauensinteresse der betreffenden Person und dem mit dem verletzten Gesetz verfolgten öffentlichen Interesse abzuwägen (Häfelin/Müller/Uhl- mann, a.a.O., N 626, 695 f.). Da die Beschwerdeführerin die im Jahr 2013 erteilte Baubewilligung unge- nutzt verfallen liess, fehlt es vorliegend bereits an einer Vertrauensgrund- - 23 - lage. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Vertrauens- schutz berufen. Eine allfällig nachteilige Disposition muss daher nicht wei- ter geprüft werden. 8.4. Auch aus einer fehlerhaften Praxis der Gemeinde in der Vergangenheit kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheits- prinzip in der Regel vorgeht. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch des Rechtsanwenders auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht". Lediglich bei Bestehen einer eigentlichen ständigen gesetzwidrigen Praxis und sofern die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben, können Private die rechtsglei- che Behandlung verlangen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 599 ff.). Vorliegend sind der Gemeinde in der Vergangenheit zwar Fehler bei der Festsetzung der Anschlussgebühren unterlaufen, welche auf die unter- schiedlichen Regelungen bezüglich Ersatzbauten im WR und im AR zu- rückzuführen sein könnten. Eine eigentliche ständige gesetzwidrige Praxis, welche die Gemeinde weiterführen wolle, ist jedoch nicht erkennbar. 8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus der im Jahr 2013 erteilten Baubewilligung und der damals falschen Rechts- anwendung bei der Festsetzung der Anschlussgebühren nichts für sich ab- leiten kann. 9. 9.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die fehlende Mehrwertsteuer in den Anschlussgebührenverfügungen. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) vom 12. Juni 2009 unterliegen unternehmerische Leistungen von Gemeinwesen der MWST. Welche Leistungen als unternehmerisch gelten, wurde vom Bundesrat in Art. 14 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; SR 641.201) vom 27. November 2009 präzisiert. Unternehmeri- scher Natur und damit steuerbar sind u.a. die Lieferung von Wasser (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV) sowie Tätigkeiten im Entsorgungsbereich (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV). Zu Letzteren gehört auch das Ableiten von Schmutz- und Sau- berwasser. Anschlussgebühren sind zum massgebenden Satz (Wasser in Leitungen zum reduzierten Satz; Abwasser, Elektrizität, Gas, Kabelfernsehen usw. zum Normalsatz) zu versteuern (vgl. MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwe- sen, S. 125). Der Normalsatz liegt derzeit bei 7.7 %, der reduzierte Satz bei - 24 - 2.5 %. Abwasseranschlussgebühren sind demnach zu 7.7 % zu versteuern, Wasseranschlussgebühren zu 2.5 %. 9.2. Die MWST sind zusätzlich zu den Anschlussgebühren Wasser und Abwas- ser geschuldet (§ 71 Abs. 4 WR und § 44 Abs. 3 AR). Die Bestimmungen sehen jeweils vor, dass die MWST separat ausgewiesen wird. Fraglich ist jedoch, ob die MWST bereits in der Gebührenverfügung separat ausgewie- sen werden muss oder erst bei der Rechnungsstellung. Vorliegend wurden die zusätzlichen Beträge für die MWST in der Gebüh- renverfügung nicht separat ausgewiesen. Es wird jedoch erwähnt, dass die Anschlussgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet sind. Der jeweils anwendbare Mehrwertsteuersatz geht aus der Verfügung nicht hervor. Das Gemeinwesen hat seinen Kunden auf Verlangen eine Rechnung aus- zustellen, die den Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG ent- spricht (MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, S.48). Dass die MWST verfügt wird, ist demnach nicht erforderlich, sofern eine Rechnung gestellt wird, die den Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG ent- spricht. Es werden die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen. 10. Zusammenfassend bleibt es damit bei den von der Gemeinde verfügten Abwasseranschlussgebühren von Fr. 105'613.75. Die Wasseranschluss- gebühren sind von Fr. 37'744.85 um Fr. 200.00 auf Fr. 37'544.85 zu redu- zieren. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen. 11. 11.1. 11.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend kann einzig die Reduktion der Wasseranschlussgebühr um Fr. 200.00 als Obsiegen gewertet werden. Da diese nur rund 1 % des Streitbetrags ausmacht, gälte das Unterliegen praxisgemäss als vollständi- ges (AGVE 2007, S. 225). Die Verfahrenskosten wären dementsprechend vollumfänglich von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen. 11.1.2. Anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2023 führte der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin aus, der Sachverhalt sei durch die Ge- meinde nicht richtig abgeklärt worden. Auch rügte er den Umstand, dass die Einsicht in Baugesuchsakten erst im Verfahren vor dem SKE gewährt wurde. Wären deren Inhalt früher bekannt gewesen, wäre das Verfahren in - 25 - eine ganz andere Richtung gegangen (Protokoll, S. 8). Er deutete damit an, dass die Erhebung einer Beschwerde auf diese Weise womöglich von vorn- herein vermeidbar gewesen wäre. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Mit Durchführung einer Einspracheverhandlung - auch wenn darauf kein rechtlicher Anspruch besteht - sowie durch Gewährung der Einsicht in die Baugesuchsakten zu einem früheren Zeitpunkt wäre das Verfahren vor dem SKE womöglich vermeidbar gewesen. Vorliegend sind der Gemeinde zudem formelle Fehler unterlaufen: der Einspracheentscheid wurde nicht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt (Erw. 1.4.) und die Rechtsmittelbelehrung enthielt eine falsche Beschwerdefrist (Erw. 1.5.1.). Erschwerend kommt die falsche Rechtsanwendung bei Erteilung der Bau- bewilligung im Jahr 2013 hinzu, zu welcher sich die Gemeinde im Ein- spracheentscheid nicht äusserte. Es ist daher von einer Mitverantwortung der Gemeinde für die Verursa- chung des Rechtsstreites auszugehen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat. In Gesamtwürdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerde- gegnerin 1/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2. 11.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten wären demnach zu 1/3 von der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteikostenentschädigung jedoch ver- hältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Die Parteikosten werden als Ganzes genommen und die An- teile des Obsiegens und Unterliegens verrechnet (AGVE 2012, S. 225; AGVE 2011, S. 247 ff.). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegeg- nerin somit 1/3 der Parteikosten zu ersetzen. 11.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Auf- wand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleis- teter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT). - 26 - Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 17'347.80. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwi- schen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der mass- gebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfah- ren als mittel beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1/3 des angemesse- nen Betrags, somit Fr. 833.35 (inkl. MWSt und Auslagen), als Parteient- schädigung zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Wasseranschluss- gebühren auf Fr. 37'544.85 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 350.00 und den Auslagen von Fr. 105.00, zu- sammen Fr. 1'955.00, sind zu 2/3 (Fr. 1'303.35) von der Beschwerdeführe- rin und zu 1/3 (Fr. 651.65) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird der Beschwerdefüh- rerin angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikosten- ersatz von Fr. 833.35 auszurichten. Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 27 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 15. November 2023 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth