Unter den konkreten Umständen ist nach dem massgebenden Aufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 angemessen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin also Fr. 8'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) als Parteientschädigung zu ersetzen. - 39 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'400.00, den Kanzleigebühren von Fr. 480.00 und den Auslagen von Fr. 170.00, insgesamt Fr. 9'050.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'700.00 wird dem Beschwerdeführer angerechnet.