14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erschliessungsprojekt dem Gebiet wie auch dem Grundstück des Beschwerdeführers einen Sondervorteil bringt, für den Beiträge erhoben werden dürfen. Die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde (inkl. Antrag auf Rückweisung) ist daher abzuweisen. 15. 15.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen. - 38 -