Auf der Parzelle ddd hat die Gemeinde zudem ein weiteres mit einem Abbruchobjekt überbautes Grundstück als unüberbaut qualifiziert. Die Gemeinde hat daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen und die Parzelle des Beschwerdeführers richtigerweise als unüberbaut qualifiziert. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 13.3.8. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern korrekt vorgenommen worden ist.