Bei der Beurteilung, ob die Parzelle als überbaut oder unüberbaut zu qualifizieren ist, kann es nicht auf die momentane subjektive Absicht des Beschwerdeführers ankommen. Diese kann sich jederzeit wieder ändern, was das zunächst geplante und wieder verworfene Bauprojekt eines Mehrfamilienhauses zeigt. Es ist daher ein objektiver Massstab anzuwenden. Das Gebäude ist momentan unbewohnbar und es ist zumindest fraglich, ob es noch von der Bestandesgarantie erfasst wird, da wesentliche Teile ersetzt werden müssten (Protokoll, S. 5). Ein Abriss des Gebäudes in naher Zukunft ist daher objektiv betrachtet möglich und wahrscheinlich.