Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfen deshalb bei Beitragsplänen - soweit die übrigen Parameter gleich sind - unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet werden als überbaute. Wenn also unüberbaute Grundstücke eine Belastung von 100 % zu tragen haben, darf jene für überbaute nicht tiefer als 66.66 % (zwei Drittel) angesetzt werden (AGVE 2002, S. 498; AGVE 2000, S. 479; AGVE 1982, S. 156). Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lässt den Gemeinden einen gewissen Ermessenspielraum bei der Festlegung von Reduktionen für überbaute Parzellen.