13.3.6. Sinn und Zweck des von der Gemeinde gewährten Überbauungsrabatts besteht darin, dass der Bau von Erschliessungsanlagen gegen den Widerstand der bereits dort wohnenden, mit der bisherigen Erschliessung durchaus zufriedenen Einwohner nur sehr schwer oder überhaupt nicht zu verwirklichen ist. Der Vorteil kann als grösser angesehen werden, wenn der Bau der Erschliessungsanlage Voraussetzung dafür ist, dass freie Parzellen überhaupt überbaut werden können, während bestehende Gebäude durch die Besitzstandgarantie (§§ 68 BauG) geschützt sind, so dass die einwandfreie Erschliessung lediglich bewirkt, dass Um- und Neubauten möglich werden (AGVE 2002, S. 497).