Ein lediglich mit offensichtlich abbruchreifen Bauten bebautes Grundstück sei gleich wie ein nicht überbautes Grundstück zu behandeln, da davon ausgegangen werden könne, dass keine relevanten Investitionen mehr vorhanden seien, welche einer Neuüberbauung im Weg stünden. In diesem Fall sei eine baldige Neubebauung ohne weiteres möglich und der wirtschaftliche Sondervorteil werde innert kurzer Frist konsumiert.