13.3.4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, die unterschiedliche Beitragshöhe für bebaute und unbebaute Grundstücke hänge damit zusammen, dass der wirtschaftliche Sondervorteil bei unüberbauten Grundstücken schneller und umfassender realisiert werden könne als bei bebauten Grundstücken. Bei Letzteren dauere es wesentlich länger, bis wieder eine bauliche Veränderung vorgenommen werde. Ein lediglich mit offensichtlich abbruchreifen Bauten bebautes Grundstück sei gleich wie ein nicht überbautes Grundstück zu behandeln, da davon ausgegangen werden könne, dass keine relevanten Investitionen mehr vorhanden seien, welche einer Neuüberbauung im Weg stünden.