Die Abgrenzung der Bautiefen ist nicht zu beanstanden. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. - 35 - 13.3.4. 13.3.4.1. Der Beschwerdeführer stört sich zudem an der Qualifikation seiner Parzelle als unbebautes Grundstück. Für die Beurteilung, ob ein Grundstück als überbaut zu qualifizieren sei, komme es darauf an, ob das Grundstück überbaut sei und wenn ja, in welchem Umfang. Es sei nicht statthaft, wenn stattdessen die Baufälligkeit eines Gebäudes als ausschlaggebender Faktor herangezogen werde.