13.3.3. An der Verhandlung vom 7. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer vorbringen, aufgrund des Gewässerschutzes sei eine Neuüberbauung des Grundstücks schwierig. Die überbaubare Fläche müsse daher reduziert werden. Dazu liess die Gemeinde vorbringen, die Fläche sei mit zur Ausnützung zu zählen und daher grundsätzlich miteinzubeziehen. Sie sei aber nicht separat überbaubar, weshalb keine zweite Bautiefe berücksichtigt worden sei (Protokoll, S. 20). Diese Argumentation der Gemeinde erscheint schlüssig. Das wird letztlich auch vom Beschwerdeführer anerkannt (Protokoll, S. 22). Die Abgrenzung der Bautiefen ist nicht zu beanstanden.