Bei Anwendung eines Masses von 30 m für die erste Bautiefe ab Y-Weg und bei Berücksichtigung des Grenzabstands und des Gewässerraums, verbleibe bei Parzelle aaa für die zweite Bautiefe kein selbständig bebaubarer Bereich. Dementsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass zusätzliche erhebliche parzelleninterne Erschliessungsaufwendungen vorgenommen werden müssten. Die Ausscheidung einer zweiten Bautiefe sei daher vorliegend nicht notwendig. Die vorgenommene Ausdehnung der ersten Bautiefe sei zweckmässig.