13.3.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Sinn der Einteilung in eine erste und eine zweite Bautiefe liege darin, dass für die zweite Bautiefe davon ausgegangen werde, dass erhebliche parzelleninterne Erschliessungsaufwendungen getätigt werden müssten. Soweit bei den vorliegenden Beitragsplänen Bautiefen angewendet worden seien, betrügen diese 28 m bis 30 m am Y-Weg und 35 m bis 40 m im Bereich Y-Weg/Z-Weg. Bei Anwendung eines Masses von 30 m für die erste Bautiefe ab Y-Weg und bei Berücksichtigung des Grenzabstands und des Gewässerraums, verbleibe bei Parzelle aaa für die zweite Bautiefe kein selbständig bebaubarer Bereich.