13.3.2. 13.3.2.1. Zur Aufteilung der Kosten unter den Grundeigentümern lässt der Beschwerdeführer zunächst vorbringen, bei der zweiten Bautiefe handle es sich um ein reines Instrument zur Bestimmung des Sondervorteils. Dabei gelte das Gleichbehandlungsgebot. Aus den Perimeterplänen sei ersichtlich, dass bei den Parzellen hhh, bbb, fff und ggg ebenfalls eine zweite Bautiefe berücksichtigt worden sei, obwohl diese wie die Parzelle des Beschwerdeführers ebenfalls nur über kleine Restflächen in der zweiten Bautiefe verfügten.