13.2.2.3. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, bei der Grundeigentümeranteil betrage bei allen Feinerschliessungsanlagen 100 %, bei Groberschliessungsanlagen zwischen 50 % (Wasser und Abwasser) und 70 % (Strassen). Bei den erstellten Erschliessungsanlagen handle es sich um Erschliessungsanlagen mit Mischcharakter im Sinne von § 11 EFR. Für die Strassenarbeiten und die Schmutzwasserkanalisation sei ein Gemeindeanteil von 20 % und für Wasserversorgung und Brandschutz ein Gemeindeanteil von 25 % ausgeschieden worden. Dies trage dem Mischcharakter der Anlagen ausreichend Rechnung.