13.2.2.2. Der Beschwerdeführer lässt dazu vorbringen, beim Y-Weg handle es sich um eine Quartiererschliessungsstrasse. Diese würden der Groberschliessung zugeordnet. Es sei nicht zulässig, diese reglementarischen Vorgaben ohne weitere sachliche Begründung im Einzelfall ausser Kraft zu setzen.