12.3. Zur Perimeterabgrenzung des Beitragsplans Wasser/Brandschutz lässt der Beschwerdeführer keine Einwände vorbringen. Das Gericht darf sich entsprechend auf eine summarische Prüfung beschränken. In den Beitragsperimeter Wasser/Brandschutz wurden alle an die neue Wasserleitung im Y-Weg und im Z-Weg direkt anschliessbaren Grundstücke einbezogen, wobei auch hier eine Abstufung nach zwei Bautiefen vorgenommen wurde. An mehrere Versorgungsleitungen angrenzende Grundstücke wurden mit Winkelhalbierenden aufgeteilt und nur mit einer Teilfläche einbezogen. Zudem wurde ein Teil der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle eee in den Perimeter einbezogen.