12.2. 12.2.1. Zur Perimeterabgrenzung des Beitragsplans Schmutzwasser lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die anderen Grundstücke am Y-Weg nicht ebenfalls an die neue Kanalisation angeschlossen worden seien. Es sei daher als rechtsungleich und willkürlich zu beurteilen, wenn nur die Parzelle des Beschwerdeführers neu und kostenpflichtig angeschlossen werde, nicht aber die übrigen Parzellen.