Ein zweimaliger Einbezug derselben Fläche in zwei Beitragsplanverfahren sei weder zweckmässig noch zulässig. Solange die zweite Etappe der X-Gasse nicht angepasst, sondern nach dem Werkleitungsbau lediglich instand gestellt werde, mache es keinen Sinn, die Anstösser an die X-Gasse in den Beitragsplan einzubeziehen.