12.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, für die Änderung der Erschliessungsanlagen der X-Gasse bis in die W-Gasse sei zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Ausbauetappe vorgesehen. Konsequenterweise sei auch für die zweite Ausbauetappe ein Beitragsplanverfahren durchzuführen. Die zweite Etappe weise eine Länge von ca. 85 m auf. Die Gesamtlänge der ersten Etappe betrage rund 360 m. Bei einer Verschiebung der Abgrenzung nach Norden entstünde eine Überlappung, welche zu einer Doppelbelastung und einer falschen Zuordnung führte. Ein zweimaliger Einbezug derselben Fläche in zwei Beitragsplanverfahren sei weder zweckmässig noch zulässig.