Durch die vorgenommene Etappierung erhöhten sich die Beiträge zu Lasten des Beschwerdeführers, da seine Beteiligung auf den gesamten Strassenzug ausgedehnt werde. Selbst wenn eine Etappierung zulässig gewesen sei, sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, die jeweils anfallenden Kosten nachvollziehbar aufzuschlüsseln.