11.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Parzelle des Beschwerdeführers zu Recht in die Beitragsperimeter Strasse, Schmutzwasser sowie Wasser/Brandschutz einbezogen worden ist. 12. 12.1. 12.1.1. Zur Perimeterabgrenzung beim Beitragsplan Strasse lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es stelle eine offensichtliche Ungleichbehandlung dar, wenn der Y-Weg im Bereich der Parzelle aaa vollumfänglich in den Beitragsplan miteinbezogen werde, nicht aber die Anstösser an die X-Gasse. Diese hätten sich durch die willkürliche Etappierung später lediglich noch an einem verbleibenden Teil der X-Gasse von rund 80 m zu beteiligen. Es - 30 -