11.4. 11.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen eines individuellen Sondervorteils durch die Anschlussmöglichkeit an die neue Wasserleitung. Die Parzelle sei konform an die bestehende Wasserleitung angeschlossen und damit wassertechnisch bereits erschlossen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Grundstück von einem Anschluss an eine Ringleitung profitiere. Die Schliessung der Hauptzufuhr sei rein präventiv erfolgt.