Die wesentlich verkürzte und vereinfachte Anschlussmöglichkeit bewirke für den Grundeigentümer einen direkten wirtschaftlichen Sondervorteil. Hinzu komme, dass die Gemeinde im Rahmen des Ausbaus darauf verzichtet habe, vom Grundei- - 29 - gentümer eine Anschlusssanierung zu verlangen, was aufgrund der Tatsache, dass die Anschlussleitung über rund 20 m in soeben sanierten öffentlichen Strassen verlaufe, gerechtfertigt gewesen wäre.