11.3.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, im Rahmen der Erschliessungsbauarbeiten sei der Kontrollschacht in der T-Strasse gefunden worden, über den die Liegenschaft des Beschwerdeführers seit 1980 über eine ca. 40 m lange Leitung an die Kanalisation angeschlossen sei. Ein relevanter Teil dieser Leitung verlaufe über den Y-Weg und in der T-Strasse. Bereits bei der Erstellung sei der Bau des Anschlusses durch Leitungsquerungen erschwert gewesen. Das Projekt Schmutzwasser sehe die Verlängerung der Kanalisation im J ab Kontrollschacht C9.3 bis C9.5 vor.