11.2.2. Wie bereits ausgeführt (Erw. 6.4.5.), wird der Y-Weg durch das Bauprojekt erstmals gesetzeskonform erstellt. Das anstossende Gebiet wird nun der zulässigen Nutzung entsprechend verkehrsmässig erschlossen. Es erfährt dadurch einen wirtschaftlichen Sondervorteil (genereller Vorteil). Was für das Gebiet als solches gilt, gilt grundsätzlich auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke, unabhängig davon, ob sie schon überbaut sind o- - 28 - der nicht (vorne Erw. 10.6.). Der Beschwerdeführer profitiert von der Verbesserung der Erschliessung und wurde demzufolge zu Recht in den Beitragsperimeter einbezogen.