11.2. 11.2.1. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, seine Parzelle komme nicht in Genuss eines Sondervorteils, da sie bereits zuvor erschlossen gewesen sei und folglich nicht in den Perimeter der Sondernutzungsplanung aufgenommen worden sei. Sondernutzungsvorteile kämen allein den neu erschlossenen Parzellen zu, deren Zufahrt nachträglich konform erschlossen worden sei. Die Parzelle erleide vielmehr einen Nachteil, da der Ausbau zu Mehrverkehr führe.