Wird dieses in Etappen ausgeführt, kann der definitive Beitrag erst nach Erstellung der letzten Etappe verfügt werden. Nach Erstellung der ersten Etappe kann eine Akontozahlung in Rechnung gestellt werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 13. August 1996, in SOG 1996 N. 24, S. 61). Allgemein ist bei einer Etappierung darauf zu achten, dass die Betroffenen gleichmässig belastet werden. Es wäre unzulässig, die Eigentümer der ersten Etappe mehrmals zu belasten, während jene der zweiten nur einmal belastet werden. Der Sondervorteil aus dem Gesamtwerk ist für beide gleich (Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden [PVG] 1998, S. 213).