9.2. 9.2.1. Zu den Kosten lässt der Beschwerdeführer geltend machen, aus den Kostenzusammenstellungen sei nicht ersichtlich, ob und falls ja, in welchem Umfang die Bau- und Grabarbeiten in der X-Gasse abgegrenzt worden seien. Soweit die Beschwerdegegnerin Synergien mit dem Nachtragskredit geltend mache, müsse dies zwingend auch zu entsprechenden Reduktionen beim ursprünglichen Projekt führen. In den Einladungsunterlagen zur Gemeindeversammlung im Sommer 2020 sei lediglich die Etappierung der W-Gasse erwähnt worden. X-Gasse/Y-Weg/Z-Weg sei als einheitliches, nicht etappiertes Bauprojekt zur Abstimmung vorgelegt worden.