Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach dem Brandschutz auch mit einer Sprinkleranlage Rechnung getragen werden könne, zeige vielmehr auf, dass durch die Erschliessung tatsächlich ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe. Die Erstellung einer Sprinkleranlage in einem Neubau würde zu massiven Mehrkosten führen, welche den Beitrag wohl erheblich überstiegen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der bestehende Hausanschluss für die Versorgung einer Sprinkleranlage genügen würde. Durch den Ausbau der entsprechenden Erschliessungsanlagen entstehe ein Sondervorteil.