Der neu erstellte Hydrant in der Abzweigung Y-Weg/X-Gasse werde über die neu erstellte Versorgungsleitung mit einem Durchmesser von 130 mm erschlossen. Somit liege eine Änderung der bestehenden Wasserversorgung gemäss § 20 Abs. 2 EFR vor. - 20 -