Weiter anerkenne der Beschwerdeführer, dass mit den Erschliessungsarbeiten den Anforderungen an den Brandschutz Rechnung getragen werde. Die bestehenden Hydranten (Hydrant Nr. 12 an der W-Gasse und Hydrant Nr. 13 an der X-Gasse) seien an Leitungen mit einem Durchmesser von 100 mm angeschlossen. Nach Praxis der Aargauischen Gebäudeversicherung werde für die Versorgung von Hydranten ein Leitungsdurchmesser von mindestens 125 mm gefordert. Der neu erstellte Hydrant in der Abzweigung Y-Weg/X-Gasse werde über die neu erstellte Versorgungsleitung mit einem Durchmesser von 130 mm erschlossen.