Zum Brandschutz lässt der Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, ein effizienter Feuerschutz könne auch auf eine andere Art und Weise erzielt werden, etwa durch eine Sprinkleranlage. 8.2.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, eine 70 m lange Anschlussleitung sei aus hygienischen Gründen unerwünscht und widerspreche den massgeblichen Normen.