8. 8.1. Zur Baureife eines Grundstücks gehört auch die Erschliessung mit Trinkund Löschwasser (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Während das Trinkwasser ausreichend und in genügender Qualität vorhanden sein muss, verlangt der Brandschutz vor allem Wasser in ausreichender Menge und mit genügend Druck. Gemäss § 17 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971 (FwG; SAR 581.100) sind Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve und ausreichendem Druck zur Verfügung zu stellen. 8.2. 8.2.1. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei physikalisch nachgewiesen worden, dass die bestehende 70 mm Leitung problemlos Swimmingpools innert sehr kurzer Zeit füllen könne.