6.3.3. Gestützt auf die Rechtsprechung kann auf eine Diskussion, ob ein Neubau, eine Erneuerung oder eine erstmalige gesetzeskonforme Erschliessung gemacht wurde, verzichtet werden. Entscheidend für die Beitragserhebung ist, ob der Y-Weg den einschlägigen Normen nicht mehr genügt, ob dieser Zustand durch das Strassenbauprojekt behoben wurde und ob der Beschwerdeführerin daraus ein Sondervorteil erwächst. Das ist im Folgenden zu prüfen.