Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der vom Bauvorhaben erfasste Schild insgesamt nicht ausreichend erschlossen gewesen. Die Breite des Y-Weg an der Parzellengrenze sowie einzelne Schächte von vorhandenen Leitungen seien nicht ausschlaggebend. Eine Erschliessung, die den Anforderungen eines rechtskräftigen Erschliessungsplans nicht genüge, sei keine genügende Erschliessung. Erst mit dem vorliegenden Strassenbauprojekt werde die plankonforme Erschliessung hergestellt. Durch die Anpassung der Erschliessungsanlagen - 14 - an den Überbauungsplan "E" sowie an die massgebenden aktuellen Normen und Vorgaben entstehe ein Sondervorteil.