Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Perimeter des Sondernutzungsplans lässt die Beschwerdegegnerin ausführen, dies entspreche offenkundig nicht den Tatsachen. Die Parzelle des Beschwerdeführers werde vom kommunalen Überbauungsplan "E" vom 20. Juni 1986, von der Teiländerung Erschliessungsplan "E" vom 11. Dezember 2000 sowie von der Teiländerung des kommunalen Überbauungsplans "E" vom 24. Juni 2019 erfasst. Die Erschliessung sei planmässig erfolgt.