6.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der bisherige Ausbau des Y-Weg habe offenkundig nicht den massgebenden VSS-Normen entsprochen. Der bisherige Strassenausbau habe das Kreuzen von LKW und Personenwagen selbst bei stark reduzierter Geschwindigkeit nicht ermöglicht. Im Rahmen der Ausbauarbeiten seien insbesondere Ausweichplätze erstellt worden. Ohne diese läge keine ausreichende Erschliessung vor. Nach - 13 -