Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der Strassenabschnitt, an welchem Parzelle aaa an die Strasse angrenze, sei vom Perimeter des Sondernutzungsplans nicht erfasst. Die Parzelle sei bereits erschlossen gewesen und daher nicht in den Perimeter des Sondernutzungsplans einbezogen worden. Der entsprechende Strassenabschnitt sei somit nie in die Sondernutzungsplanung aufgenommen worden. Folglich seien alle darauf basierenden Planungen ohne genügende Rechtsgrundlage erfolgt.