Es könne nicht angehen, dass der Ersatz des Strassenabschlusses und die Neupositionierung der Strasseneinlaufschächte mit einer ursprünglichen Erschliessung gleichgesetzt würden. Es handle sich höchstens um eine Instandstellung und nicht um eine abgabepflichtige Neuerschliessung. Daran vermöge auch die neue Strassenbeleuchtung nichts zu ändern, da diese der Allgemeinheit diene und nicht zwingend zu den Erschliessungsvoraussetzungen zähle.