6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Y-Weg habe bereits früher an der Grundstückgrenze der Parzelle aaa eine Breite von 4.50 m aufgewiesen. Dort seien auch Strassenschächte vorhanden. Auch habe ein Strassenabschluss bestanden. Weiter sei eine teilweise Entwässerung vorhanden gewesen, welche in den Plänen jedoch nicht eingezeichnet worden sei. Die Ausweichstellen beträfen nur noch nicht erschlossene Bauparzellen und dienten ausschliesslich diesen Parzellen. Es könne nicht angehen, dass der Ersatz des Strassenabschlusses und die Neupositionierung der Strasseneinlaufschächte mit einer ursprünglichen Erschliessung gleichgesetzt würden.