Der Z-Weg ist ebenfalls Teil des Projekts und im Erschliessungsplan auch als Erschliessungsstrasse definiert. Der Beitragsperimeter Strasse umfasst dementsprechend auch die an den Z-Weg angrenzenden Parzellen. Die Parzelle des Beschwerdeführers stösst aber nur an den Y-Weg an. Der Ausbau des Z-Weg ist daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.