5.5. Sofern der Beschwerdeführer aus früher geleisteten Beiträgen Rechte für sich ableiten möchte, hat er diese Zahlungen zu belegen. Davon abgesehen ist es ohnehin fraglich, ob früher geleistete Beiträge einen Unterschied in Bezug auf die Beitragspflicht bewirken würden (siehe unten Erw. 6.3.2.). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auch nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Nachforschungen absehen. Die Beschwerdegegnerin hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. - 12 -