Beweis über die Nichtexistenz der Zahlungen sei ohnehin nicht möglich. Sofern der Grundeigentümer aus der Bezahlung von Beiträgen und Anschlussgebühren Rechte ableiten wolle, bleibe er dafür beweispflichtig. 5.3. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass die Behörden den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Parteien von Amtes wegen ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anstellen (§ 17 Abs. 1 VRPG). § 23 Abs. 1 VRPG statuiert jedoch eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts.