5. 5.1. Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, der Gemeinderat verletze mit seinem Vorgehen die Untersuchungsmaxime. Infolge mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen sei das bereits erschlossene Grundstück des Beschwerdeführers nochmals erschlossen worden. 5.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, durch den Grundsatz der Untersuchungsmaxime werde die Beweislastverteilung nicht verändert. Wenn trotz gewissenhafter Nachforschungen nicht festgestellt werden könne, dass Grundeigentümerbeiträge oder Anschlussgebühren bezahlt worden seien, so dürfe vom Fehlen solcher Zahlungen ausgegangen werden. Der - 11 -