Der Beschwerdeführer wusste, weshalb die Gemeinde seine Einsprache abwies und konnte den Entscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten. Dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 nicht den Anliegen des Beschwerdeführers folgt, stellt noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Ob der Entscheid auch materiell begründet war, wird nachfolgend zu prüfen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.