4.5. Vorliegend ist zwar ein weiter Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Gemeindeanteils gegeben, weshalb eine umfassendere Begründung erforderlich ist (Erw. 4.4.). Die Beschwerdegegnerin hat die Festsetzung des Gemeindeanteils für jeden Beitragsplan ausführlich begründet (Einspracheentscheid S. 6 f.). Der Einspracheentscheid genügt damit den erhöhten Anforderungen ein die Begründungsdichte bei einem weiten Ermessensspielraum. Er setzt sich mit den einzelnen Argumenten der Einsprache des Beschwerdeführers auseinander. Der Beschwerdeführer wusste, weshalb die Gemeinde seine Einsprache abwies und konnte den Entscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten.